Das Gebiet der Stadt Münster ist von der bundesweit geltenden Aufstallungspflicht nicht betroffen. Allerdings müssen alle Betriebe in Münster sogenannte Bio-Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
Nach dem bereits in mehreren Bundesländern der Vogelpest-Virus H5N8 festgestellt wurde, gibt es nun auch eine erste Feststellung in NRW. Dies wurde vom zuständigen Friedrich-Löffler-Institut (FLI) des Bundes bestätigt. Bei einem Bussard aus dem Kreis Wesel wurde durch das nationale Referenzlabor für Tierseuchen der Verdacht auf das Vorliegen des hochpathogenen H5N8-Virus festgestellt. Dies haben vertiefende Analysen in den Laboren des FLI in Riems bestätigt. In einem zweiten Fall, ein Schwan aus dem Kreis Soest, bestätigte sich der H5N8-Verdacht indes nicht.
Bereits am Montag hatte das Umweltministerium erste Präventionsmaßnahmen eingeleitet und unter anderem die Stallpflicht in Risikoregionen in 16 Kommunen und Kreisen veranlasst. Zudem wurden am Mittwoch landesweit die zuständigen Behörden angewiesen, Genehmigungen für Geflügelschauen in NRW zurückzunehmen und keine neuen auszustellen. Durch diese Maßnahme soll die Wahrscheinlichkeit einer Virus-Ausbreitung begrenzt werden. Zudem hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft heute im Bundesanzeiger eine Eilverordnung mit besonderen Biosicherheitsmaßnahmen für kleine Geflügelhaltungen verkündet, die für das ganze Bundesgebiet gilt.
Die für ganz Deutschland geltende Eilverordnung gilt ab sofort und enthält auch für kleinere Geflügelhaltungen eine Aufstallungspflicht. Voraussetzung ist, dass mehr als 1000 Geflügel pro Quadratkilometer leben. Das trifft für das Gebiet von Münster nicht zu, hier gibt es pro Quadratkilometer lediglich zwischen 300 und 1000 Tiere, so das Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten der Stadt am Freitagabend. Allerdings raten die Veterinäre der Stadt Geflügelhaltern, ihre Tiere auch ohne Verpflichtung aus eigenem Interesse bis auf weiteres im Stall unterzubringen.
Folgende Bio-Sicherheitsmaßnahmen müssen nach der Eilverordnung jedoch alle Betriebe mit Geflügelhaltung auch im Bereich der Stadt Münster erfüllen:
- Bei Verlusten von zwei oder mehr Prozent der Tiere innerhalb von 24 Stunden sind unverzüglich die Untersuchung der Tiere und gegebenenfalls weitere Proben zu veranlassen.
- Futter und Wasser muss vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden.
- Tränken und Futtertröge, in denen aktuell gefüttert oder getränkt wird, müssen für Wildvögel unzugänglich sein.
- Zum Tränken darf kein Oberflächenwasser, das für Wildvögel zugänglich ist, verwendet werden.
Dr. Thorsten Krause, der Leiter des städtischen Veterinärwesens, weist darauf hin, dass „ausnahmlos jedes Tier“ bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein muss. Sonst kann im Fall der Weiterverbreitung des Erregers durch Tiere aus dem betroffenen Betrieb dieser unter Umständen in Regress genommen werden und Tierverluste werden nicht von der Tierseuchenkasse entschädigt.
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