Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt bekommen, haben Anspruch auf einen so genannten Unterhaltsvorschuss. Bisher galt diese Regelung für Kinder bis 12 Jahren, mit der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes können auch Kinder bis 18 Jahren von dem Gesetz profitieren.
Diese Vorgaben sind rückwirkend seit dem 1. Juli gültig. Seitdem fällt auch die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten weg.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder bis 5 Jahre 150 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 201 Euro und – neu seit dem 1. Juli – 268 Euro für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren. Eigenes Einkommen der Kinder, wie etwa als Azubi, wird angerechnet. Kinder über 12 Jahre müssen außerdem einige weitere Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise dürfen sie keine Hartz-IV-Leistungen beziehen oder das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils muss mindestens 600 Euro betragen.
„Allerdings muss wegen der zu erwartenden hohen Zahl an Neuanträgen mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden“, gibt Heiner Vogt vom Jugendamt zu bedenken. Anträge können persönlich oder per Post gestellt werden.
Einzelheiten zum Unterhaltsvorschussgesetz hat das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien auf seiner Internetseite zusammengefasst: www.stadt-muenster.de/jugendamt.
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