Das Verwaltungsgericht hat entschieden: Wo und wie E-Scooter im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen, kann die Kommune selbst regeln, muss es jetzt aber auch. Mit dem Rückenwind aus diesem Beschluss hat die Stadt Münster nun einen Katalog mit klar umrissenen Regelungen entwickelt, der den Verleihfirmen nach Einschätzung von Ordnungsdezernent Wolfgang Heuer „einerseits verbindliche Vorgaben macht, ihnen andererseits aber auch einen verlässlichen Handlungsrahmen eröffnet“.
Die vollständige Verbannung der Fahrzeuge und des sogenannten „Free-Floating-Systems“ – also des stationslosen Leih-Angebotes –, wie vom Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen per einstweiliger Verfügung beim Verwaltungsgericht gefordert, ist damit nicht möglich.
„In der Vergangenheit waren im Stadtgebiet immer wieder achtlos behindernd abgestellte E-Tretroller, insbesondere auf Gehwegen, zu sehen“, so Norbert Vechtel, Leiter des Ordnungsamtes, „dabei handelte es sich häufig um ein außerordentliches Ärgernis für blinde oder sehbehinderte Personen, Radfahrende, Eltern mit Kinderwagen, gehbehinderte Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren, aber auch Passanten ganz allgemein“. Dies lässt sich zwar auch mit dem nun gefällten Gerichtsbeschluss nicht in Gänze verhindern, da die Nutzenden selbst kaum zu belangen sind. Die Anbieterfirmen müssen aber Lösungen für die Sorglosigkeit ihrer Kunden und die damit verbundenen Probleme finden, anderenfalls kann es für sie teuer werden.
Da die bisherige, auf Vertrauen basierende und mit den Anbieterfirmen vereinbarte „Freiwillige Selbstverpflichtung“ laut Urteil nicht ausreichend ist, wird die Nutzung des öffentlichen Raumes nun unter verschärfte Bedingungen gestellt. Die Reaktionszeit auf mögliche Beschwerdelagen wird demnach auf maximal zwölf Stunden festgesetzt; Verleihfirmen werden zudem verpflichtet, ihre Hotline-Telefonnummer an den Fahrzeugen deutlicher zu kennzeichnen. Bürgerinnen und Bürger können so behindernd abgestellte E-Tretroller direkt melden.
12,50 Euro pro Fahrzeug pro Quartal
Darüber hinaus prüft die Stadtverwaltung, ob das bislang bewährte System der Parkverbotszonen noch ausgeweitet wird. Kontrollen werden verstärkt, Verleihfirmen für widerrechtlich abgestellte E-Tretroller entsprechend verwarnt und diese gegebenenfalls auch abgeschleppt.
Bereits via Ratsbeschluss verfügt, wird ab dem 1. April 2022 eine Sondernutzungsgebühr von den Anbietern dieser E-Tretroller erhoben: Pro Fahrzeug und Quartal werden so 12,50 Euro fällig. Ob die Unternehmen deshalb die Anzahl ihrer Fahrzeuge in Münster reduzieren werden, ist nicht bekannt. Klar aber ist, dass bereits ab Mitte März dieses Jahres die Freiwilligen Selbstvereinbarungen durch verbindliche Genehmigungsverfahren abgelöst werden.
„Service und Beschwerdemanagement grundlegend verbessern“
Noch vor Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses hat die Stadt Münster mit den Anbieterfirmen Kontakt aufgenommen und die neue Rechtslage erläutert. Dort besteht auch weiterhin „ein großes Interesse“ an einer Verbesserung der Abstellsituation ihrer E-Tretroller, wie es heißt. Man wolle den Service sowie das Beschwerdemanagement grundlegend verbessern und auch vermehrt eigene Kontrollen durchführen. Außerdem sei ein neues System verfügbar, mit dem auch gekippte oder liegende Roller lokalisierbar seien.
„Somit könne schneller reagiert und ein möglicher Missstand behoben werden, noch bevor es zu Behinderungen oder Beschwerden kommt“, berichtet Norbert Vechtel aus diesen Gesprächen. Er erwartet „insbesondere für blinde Menschen eine weitreichende Verbesserung“ – wenngleich auch zunächst nur in Münster. Denn: „Wir wünschen uns, dass bundesgesetzlich zuverlässige und einheitliche Rechtsgrundlagen für derartige Free-Floating-Systeme geschaffen werden. Der derzeitige Zustand, dass je nach Kommune und Bundesland unterschiedliche Regelungen für den Verleih gelten, ist nicht zu vermitteln“, so Wolfgang Heuer.
Die Stadt weist darauf hin, dass E-Tretroller auf Gehwegen und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden dürfen, wenn dadurch keine Behinderung entsteht und kein anderweitiges Halteverbot gilt. Auch für diese Fahrzeuge gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung und der „Elektrokleinstfahrzeugeverordnung“.
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