Ab Dienstag, dem 28. Dezember gelten nach der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes strengere Kontaktbeschränkungen auch für Genese und Geimpfte.
Ab dem 28. Dezember sind private Treffen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Bei Veranstaltungen gilt eine Obergrenze von 750 Personen. Zudem gilt für Sport in Innenräumen und in Schwimmbädern die 2G-plus-Regel. Allgemein gilt: Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
Die neuen Regeln im Überblick
Sport, Schwimmbäder, Wellnessangebote, Sonnenstudios:
Der Einlass in die städtischen Hallenbäder ist ab dem 28. Dezember gemäß aktueller Corona-Schutzverordnung NRW nur noch für Geimpfte und Genesene mit einem negativen Testnachweis möglich. Ausnahmen: Die 2G-plus-Regel gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Sie müssen jedoch einen Negativtest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder unter sechs Jahren sind getesteten Personen gleichgestellt.
Während der Schulferien gilt: Ab dem 27.12.2021 müssen Schülerinnen und Schüler im Alter von 6 bis 15 Jahren einen aktuellen zertifizierten Negativtestnachweis vorzeigen. Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 bis 17 Jahren gilt die 2G-plus-Regel. Die 2G-plus-Regel gilt für die Sportausübung in Innenräumen in Sportstätten, darunter fallen auch Fitnessstudios und der Vereinssport.
Kontaktbeschränkungen
Für Geimpfte oder Genese sind nur noch private Treffen mit maximal zehn Personen erlaubt, ohne Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Hausständen. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
Eine ungeimpfte Person, die nicht offiziell als genesen gilt, darf sich mit höchstens zwei Menschen aus einem weiteren Hausstand treffen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Überregionale Großveranstaltungen dürfen nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer stattfinden. Bei Veranstaltungen gilt eine Obergrenze von 750 Personen.
Die Stadt Münster erinnert an das Feuerwerksverbot. Das Verbot gilt von Freitag, 31. Dezember 2021, 23.00 Uhr bis Samstag, 1. Januar 2022 (Neujahr), 08:00 Uhr. Verstöße führen zu einem Platzverweis und können mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden.
Der Betrieb von Clubs und Diskotheken sowie private und öffentliche Tanz- und Diskopartys bleiben weiterhin verboten.
Die neue Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 12.Januar 2022.
Weitere Informationen: www.muenster.de/corona
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