Bei der Amokfahrt am Kiepenkerl wurden im April 2018 vier Menschen getötet und weitere 30 Personen teils schwer verletzt. Der Täter, der damals 48-jährige Jens R., richtete sich nach der Tat selbst. Nach umfangreichen Untersuchungen hat die Staatsanwaltschaft Münster nun die Ermittlungen eingestellt.
Für die Staatsanwaltschaft steht fest, dass es sich um einen Alleintäter gehandelt hat. Andere Personen seien an der Tat nicht beteiligt gewesen, wie es in einer Presseerklärung heißt. Auch hätten „sich keine Anhaltspunkte dafür ermitteln lassen, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Tat das suizidale und fremdschädigende Tatverhalten konkret angekündigt hat.“ In einem Schreiben über seine Lebensgeschichte, das er an mindestens 40 verschiedene Empfänger im Vorfeld der Tat verschickt hatte, habe er „weder die Tat noch seinen Suizid konkret angekündigt.“
Die Ermittler konnten den Tathergang aufarbeiten. Demnach ist Jens R. mittags aus Ostwestfalen in Münster angereist. Auf der Kameraüberwachung eines Geschäftes in Tatortnähe konnte nachgehalten werden, dass der psychisch labile Mann acht Minuten vor der Tat schon einmal mit seinem Auto in langsamer Fahrt den späteren Tatort passiert hat, bevor er dann mit einer Geschwindigkeit von etwa 24 km/h in die Außengastronomie gefahren ist. Bei der für den Suizid benutzten Pistole, die im Auto gefunden wurde, habe es um eine serbische Waffe gehandelt. Wie der Täter an die Waffe gelangt ist, konnte nicht geklärt werden. Zu welchem Zweck die in der Wohnung sichergestellten Zündschnüre, Batterien, Gasflaschen und Kanister mit Bioethanol sowie Benzin erworben wurden, bleibt ebenfalls offen. Sprengfallen oder ähnliches habe es in der Wohnung des Täters nicht gegeben.
Am Platz vor dem Kiepenkerl waren Absperrpfosten zur Bogenstraße im Zusammenhang mit Bauarbeiten entfernt worden. „Diese Pfosten hatten nicht die Qualität von sogenannten Antiterrorpollern und waren weder geeignet, noch dazu bestimmt, fahrende Personenkraftwagen zum Stehen zu bringen“, heißt es von der Staatsanwaltschaft Münster dazu. „Zwar mag der Beschuldigte in der konkreten Situation die Möglichkeit erkannt haben, ungehindert auf den Gastronomievorplatz fahren zu können.“ Ein strafrechtlich relevantes sorgfaltswidriges Verhalten der Stadt liege daher nicht vor. Ein Bürger hatte wegen unterlassener Hilfeleistung Anzeige gegen die Stadt Münster erstattet.