Kein Baustopp für das Hafencenter Münster Verwaltungsgericht Münster hat Antrag eines Anwohners abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Antrag eines Anwohners auf Baustopp am Hansaring abgelehnt. (Foto: Thomas Hölscher)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag eines Anwohners des geplanten sogenannten Hafencenters in Münster abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die von der Stadt Münster erteilte Baugenehmigung für das Hafencenter anzuordnen. 

Ein Anwohner hatte im Dezember 2017 eine Klage gegen die Baugenehmigung für das Hafencenter erhoben, tatsächlich erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 12. April 2018 den Bebauungsplan für das Hafencenter für unwirksam. Nachdem in diesem Jahr trotzdem die Baumaßnahmen begonnen hatten, beantragte der Anwohner „vorläufigen Rechtsschutz“ beim Verwaltungsgericht Münster, also einen Baustopp.

Diesen Antrag lehnte das Gericht heute ab. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, dass der Baulärm nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung sei, sondern nur deren Folge. Durch mehrere Nebenbestimmungen sei außerdem sichergestellt, dass die maßgeblichen Werte für Lärm- und sonstige Immissionen eingehalten würden, der Antragsteller als Nachbar also vor unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Kühl- und Lüftungsanlagen oder den Liefer- und Kundenverkehr geschützt werde.

Am Hansaring wird jetzt also weitergebaut. (Foto: Thomas Hölscher)

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. Denn er hatte keine Klage gegen den Bauvorbescheid erhoben, den die Stadt Münster am 4. Mai 2016 einer Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft erteilte, sondern erst die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2017 angefochten. Da der Bauvorbescheid ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung sei, „verliere er durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht seine Bindungswirkung für die Baugenehmigung“, so die Richter. Vielmehr bleibe der Bauvorbescheid wirksam, „solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei“.

Im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung sei die im Bauvorbescheid geregelte bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht mehr zu prüfen. Die Bestandskraft des Bauvorbescheids sei nicht dadurch entfallen, dass der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für unwirksam erklärt worden sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht, die vollständige Pressemeldung ist hier zu lesen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert