Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden: für Fahrten mit sogenannten Tandems mit zwei bis 22 Sitzplätzen im Stadtgebiet Münsters ist unter Umständen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Geklagt hatte der Inhaber einer Firma, die die überdachte „Party-Tandems“ an Touristen und Reisegruppen vermietet. Vor rund zwei Jahren wurden zwei Fahrzeuge des Klägers auf dem Schlossplatz vom Ordnungsamt angehalten und im Zusammenwirken mit der Polizei stillgelegt. Die Tandems waren von einer Personengruppe im Rahmen einer Betriebsfeier angemietet worden. Auf der Gepäckablage befanden sich unter anderem Bierkisten. Daraufhin hatte die beklagte Stadt Münster den Kläger schriftlich darauf hingewiesen, dass für die Nutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum eine
Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, weil bei Fahrten mit diesen Fahrzeugen die Veranstaltung und nicht die Fortbewegung im Vordergrund stehe. Mit seiner Klage erstrebte der Kläger jedoch die gerichtliche Feststellung, dass die Benutzung der Tandems, bei denen es sich nicht um sogenannte Bier-Bikes handele, keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage nunmehr ab. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem: Die vom Kläger begehrte pauschale Feststellung sei nicht möglich. Vielmehr hänge die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tandems seien nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern für die Durchführung einer Feier auf der Straße genutzt worden. Die Nutzer hätten Bier mitgeführt und auf dem Tandem getrunken. Der Zweck der Nutzung habe in erster Linie darin bestanden, in geselliger Runde auf der Straße eine Betriebsfeier durchzuführen.
Die genutzten Fahrzeuge seien in besonderer Weise für die Durchführung einer geselligen Veranstaltung geeignet, weil die Nutzer nicht hintereinander, sondern in zwei Reihen nebeneinander quer zur Fahrrichtung säßen. Den Nutzern hätte die erforderliche Sondernutzungserlaubnis gefehlt, so dass die Stadt Münster befugt gewesen sei, die Weiterfahrt zu untersagen um die straßenrechtswidrige Nutzung zu unterbinden.
Gegen das Urteil kann nun Berufung am Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
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