Kellnern, Pizza ausliefern oder Regale einräumen: Mit Beginn der Sommer- oder Semesterferien suchen sich zahlreiche Schüler und Studenten einen Job, um Geld zu verdienen. Allerdings müssen vor allem Jugendliche bei solch einem Arbeitsverhältnis einiges beachten.
„Ferienjobs sind ein überaus komplexes Themenfeld“, sagt Dipl.-Kfm. Klemens Jackisch, Steuerberater und Geschäftsführer der S&P Steuerberatungsgesellschaft aus Münster. „Vor allem zu anfallenden Steuern, Versicherungspflichten und erlaubten Arbeitszeiten sollte man sich vorab gründlich informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben.“
Bei einem Arbeitsverhältnis in den Ferien handelt es sich bei Schülern und Studierenden um sogenannte kurzfristig Beschäftigte. Deshalb muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt ist, weil sie nur dann sozialversicherungsfrei ist, und zwar unabhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns. „Während der Zeit des Arbeitsverhältnisses stehen alle Schüler und Studierenden zudem unter dem Schutz der Unfallversicherung. Der Arbeitgeber zahlt hierfür die Beiträge“, erläutert Jackisch. „Das gilt auch in privaten Haushalten. Dort muss der Haushaltsführende die Versicherung übernehmen.“ Kurzfristige Beschäftigte haben ab ihrem 18. Geburtstag zudem Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde.
Achtung: Schüler unter 15 Jahren dürfen kein reguläres Arbeitsverhältnis aufnehmen. Mindestens 13-Jährigen ist es lediglich gestattet, maximal zwei Stunden täglich Zeitungen oder Werbezettel auszutragen, als Babysitter zu arbeiten oder Nachhilfeunterricht zu geben. Erst mit 15 Jahren gelten sie im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) als Jugendliche – und haben damit die Erlaubnis, in den Schulferien zu arbeiten. Die Arbeitszeiten sind dabei für 15- bis 17-jährige Schüler auf höchstens vier Wochen in den Ferien, sprich 20 Arbeitstage, und maximal acht Stunden am Tag beschränkt. Des Weiteren dürfen sie nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Doch es gibt Ausnahmen: „Der Gesetzgeber erlaubt an diesen Tagen die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäusern, Theatern oder landwirtschaftlichen Betrieben“, erklärt Jackisch. „Für einen Arbeitsdienst am Wochenende oder am Feiertag ist dann aber ein Tag unter der Woche als Ausgleichstag vorgeschrieben, da die Fünftagewoche eingehalten werden muss.“
Auf mögliches Kindergeld hat der Arbeitslohn von Schülern, Studenten im Erststudium und Auszubildenden in der Erstausbildung meist keine Auswirkungen. Wer aber bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, läuft Gefahr seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Und: „Einkünfte über 5.400 Euro können sich bei Studierenden unter Umständen auf die BAföG-Bezüge auswirken“, warnt der Steuerexperte. Als mögliche Anlaufstellen bei der Suche nach einem geeigneten Ferienjob dienen unter anderem schwarze Bretter an Schulen, Universitäten und Supermärkten. Auch in lokalen Anzeigenblättern wird regelmäßig nach Aushilfen für die Sommermonate gesucht. Zudem haben sich Internetportale auf die Vermittlung von Ferienjobs spezialisiert, etwa schuelerjobs.de oder gelegenheitsjobs.de.
Wichtig für den Arbeitgeber: Die Einkünfte der Ferienjobber müssen versteuert werden. Dies kann entweder mit der elektronischen „Lohnsteuerkarte“ oder pauschal mit rund 30 Prozent Lohnsteuer geschehen. „Die Pauschalversteuerung ist im Regelfall für den Arbeitgeber ungünstiger, da er hier die Lohnsteuerabgaben tragen muss“, so Jackisch. In jedem Fall hat der Arbeitgeber die Pflicht, den kurzfristig Beschäftigten bei der Minijobzentrale an- und wieder abzumelden. Übersteigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, so muss der Arbeitgeber den Beschäftigten in der Sozialversicherung anmelden und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
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