Als NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Mittwoch mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung die geplanten Regelungen für die Weihnachtmärkte in unserem Bundesland vorstellte, gab er noch einen weiteren Plan bekannt: Von Ende November bis Anfang Januar sollen Geschäfte an mehreren Sonntagen öffnen können. Damit soll das Einkaufsgeschehen an den Samstagen entzerrt und Gedränge in den Innenstädten vermieden und damit die Infektionsgefahr verringert werden. Dem versetzte das Oberverwaltungsgericht in Münster gestern einen Dämpfer: Es äußerte Zweifel daran, dass die Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit nach dieser neuen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung gültig sei.
Eigentlich ging es in der Verhandlung nur um die Ladenöffnungsfreigaben in Gütersloh für den 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember 2020. Die hat das OVG auf Antrag der Gewerkschaft ver.di außer Vollzug gesetzt und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. In der Verhandlung wurde auch die brandneue nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung mit den geplanten Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit ins Spiel gebracht.
Die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 30. September 2020 sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.
Der 4. Senat äußerte gestern in seinem Beschluss zu Ladenöffnungsfreigaben in Gütersloh, die auch einen Termin in der Vorweihnachtszeit betreffen, erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Er verwies darauf, dass die Regelung bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft trete und für den Fall einer Verlängerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch stehe zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz. Der Senat berief sich zudem auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung.
Ob sich Münster an den Sonntagsöffnungen beteiligen würde, ist sowieso fraglich. Schließlich wurden hier erst vor vier Jahren verkaufsoffene Adventssontage per Bürgerentscheid gekippt.
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