An den Adventssonntagen bleiben die Geschäfte auf der Hammer Straße geschlossen. Das hat das Verwaltungsgericht gestern per einstweiliger Verfügung angeordnet.
Mit diesem Beschluss hat das Gericht die Entscheidung der Stadt Münster vom 13. Mai 2016 beanstandet, mit der das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hammer Straße am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 ermöglicht wurde. Die Gewerkschaft Verdi wollte die Öffnung verhindern und zog vor Gericht.
Die von der Stadt Münster angenommene Prägung der Hammer Straße an den Adventsonntagen durch die Weihnachtsmärkte in der Innenstadt erscheine schon angesichts der erheblichen fußläufigen Entfernung fernliegend, so Verdi. Auch fehle es an der erforderlichen Prognose der Besucherströme, die durch die anlassgebende Veranstaltung bzw. durch die Ladenöffnung selbst ausgelöst würden.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nunmehr. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem: es sei nicht offenkundig, dass die Weihnachtsmärkte in Münster für die vorgesehene Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen längs der Hammer Straße einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden hinreichenden Anlass für Besucher darstellten, diesen Bereich gerade oder jedenfalls schwerpunktmäßig motiviert durch die Weihnachtsmärkte in der Altstadt aufzusuchen.
Im Gegenteil spreche vieles gegen eine solche Annahme, so das Gericht weiter. Mit Blick auf die Entfernungen zwischen den Weihnachtsmärkten und dem Bereich Hammer Straße sei nicht zu erkennen, dass die die Weihnachtsmärkte in der Altstadt die Hammer Straße hinsichtlich des sonntäglichen Publikumsaufkommens mit prägen.
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